Vermietung vs. Verkauf: Welche Option passt zu Ihrer Immobilie?
Als Eigentümer stehen Sie oft vor der wichtigen Entscheidung, ob Sie Ihre Immobilie vermieten oder verkaufen möchten. Beide Optionen haben ihre Vor- und Nachteile, und es ist entscheidend, die richtige Wahl für Ihre individuellen Ziele und Marktbedingungen zu treffen. In diesem Artikel beleuchten wir die wichtigsten Aspekte, die bei der Entscheidung zwischen Vermietung und Verkauf berücksichtigt werden sollten.
Verkaufserlös und Mieteinnahmen im Vergleich
Am Beispiel einer schuldenfreien Eigentumswohnung in Eschborn mit 70 m² zeigt sich, was beide Wege in Zahlen bedeuten.
Einmaliger Erlös
Liegt der Kauf weniger als zehn Jahre zurück und haben Sie die Wohnung vermietet, kann auf den Gewinn Einkommensteuer anfallen.4
Laufende Einnahmen
Mieteinnahmen sind einkommensteuerpflichtig. Abschreibung und Werbungskosten mindern die Steuerlast.
Für die Entscheidung zählt, was Sie mit dem Erlös vorhaben. Wer das Kapital sicher zu mehr als 3,6 % anlegen kann oder es kurzfristig benötigt, für den spricht rechnerisch der Verkauf. Wer langfristig plant und auf Wertsteigerung setzt, behält mit der Vermietung einen Sachwert. Die Werte sind Durchschnittswerte aus Angebotsdaten – konkrete Objekte können deutlich abweichen.
Was die Vermietung von Ihnen verlangt
Mit dem Mietvertrag übernehmen Sie gesetzliche Pflichten. Sie bestimmen, wie viel Zeit und Geld die Vermietung über die Jahre bindet.
Instandhaltung
Sie müssen die Wohnung während der gesamten Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten. Reparaturen an Heizung, Fenstern oder Leitungen tragen in der Regel Sie.5
Betriebskostenabrechnung
Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen. Danach können Sie Nachforderungen in der Regel nicht mehr geltend machen.5
Mietkaution
Die Kaution beträgt höchstens drei Nettokaltmieten. Sie müssen sie getrennt von Ihrem Vermögen anlegen.5
Energieausweis
Spätestens bei der Besichtigung legen Sie Interessenten einen gültigen Energieausweis vor. Das gilt für Vermietung und Verkauf gleichermaßen.8
Nicht umlagefähige Kosten
Verwaltung, Instandhaltung und Rücklagen für die Eigentümergemeinschaft dürfen Sie nicht auf den Mieter umlegen. Sie mindern Ihren Überschuss Jahr für Jahr.
Vermieten oder verkaufen in Eschborn
Eschborn grenzt direkt an Frankfurt. Kaufpreise und Mieten liegen hoch, die Nachfrage ist stabil – beides spricht grundsätzlich für beide Wege.
Mietpreisbremse begrenzt den Spielraum
Eschborn gilt als angespannter Wohnungsmarkt. Bei Wiedervermietung darf die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, im Bestand sind Erhöhungen innerhalb von drei Jahren auf 15 % begrenzt. Die geltende Verordnung läuft am 25. November 2026 aus, der Entwurf der Neufassung sieht Eschborn weiterhin vor.7
Leerstehend oder vermietet verkaufen
Bei Eigentumswohnungen in Eschborn fragen sowohl Selbstnutzer als auch Kapitalanleger nach. Eine leerstehende Wohnung spricht beide Gruppen an. Wer zunächst vermietet, verkauft später meist an Kapitalanleger, die mit der begrenzten Miete kalkulieren.
Was passt zu Ihnen?
Beantworten Sie sechs Fragen. Das Ergebnis zeigt eine Tendenz und ersetzt keine Beratung.
Die Entscheidung zwischen Vermietung und Verkauf ist komplex und sollte gut durchdacht sein.
Bei J&P Immobilien stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite, um die richtige Wahl für Ihre individuelle Situation zu treffen. Nutzen Sie unsere umfassende Beratung, um Ihre Ziele im Immobilienbereich erfolgreich zu erreichen.
- ImmoScout24, Mietpreise Eschborn, 1. Quartal 2026. Angebotsmieten, kein Mietspiegel im Sinne der §§ 558c, 558d BGB.
- immowelt, Immobilienpreise Eschborn, Stand 1. Oktober 2026. Angebotspreise für Eigentumswohnungen.
- § 656c BGB (Teilung der Maklerprovision beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern durch Verbraucher), bei einer Gesamtprovision von 7,14 %.
- § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
- § 535 Abs. 1, § 556 Abs. 3, § 551 BGB.
- § 573, § 573c Abs. 1 BGB.
- §§ 556d, 558 Abs. 3 BGB; Hessische Mieterschutzverordnung (gültig bis 25. November 2026); Entwurf des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum vom 24. September 2026.
- § 80 Abs. 4 Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.


